Satzung des

Stadtseniorenrates der Stadt  Heimsheim

Präambel

 

Heimsheimer Bürgerinnen und Bürger haben einen Stadtseniorenrat e.V. gegründet. Er soll über die durch Organisationen, Einrichtungen und Vereine sowie durch die Stadt Heimsheim bereits vorhandenen Angebote in der Seniorenunterstützung und Altenpflege informieren, sie ergänzen und zu offener Zusammenarbeit aller Institutionen beitragen.

§1

Name und Sitz

1. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Maulbronn eingetragen und heißt Stadtseniorenrat Heimsheim e. V. (im folgenden »Verein« genannt)

2. Der Verein hat seinen Sitz in 71296 Heimsheim.

 

§ 2

Zweck, Aufgaben und Ziele

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Lebensqualität älterer Menschen in Heimsheim auch im Sinne eines Generationen übergreifenden Engagements.

2. Der Verein tritt für die Interessen der älteren Menschen in der Stadt Heimsheim ein und versteht sich als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustauschs, insbesondere auf sozialem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet.

3. Der Verein macht die Öffentlichkeit sowie staatliche, kommunale und kirchliche Behörden oder Einrichtungen auf Bedürfnisse älterer Menschen aufmerksam.

4. Kontaktmöglichkeiten zum Verein bestehen über die im Amtsblatt der Stadt Heimsheim aufgeführten Ansprechpartner.

5. Der Verein ist Mitglied im Kreisseniorenrat Enzkreis e. V.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff. steuerbegünstigte Zwecke) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein ist weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

 

§ 4

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt wird wirksam durch schriftliche Kündigung zum Jahresende. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Mitgliedschaft endet automatisch bei Auflösung des Vereins.

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt. Hierzu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der in der nach dieser Satzung einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören.

5. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 5

Organe

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  •  die Mitgliederversammlung

§ 6

Der Vorstand

 

 1. Der Vorstand besteht aus

• dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden

• zwei Stellvertretern / -innen

• dem Bürgermeister / der Bürgermeisterin der Stadt Heimsheim

• dem Schriftführer / der Schriftführerin

• dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin

• dem Beirat mit bis zu acht Sitzen

2. Die Vorstandsmitglieder werden mit Ausnahme des Bürgermeisters von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der ersten Wahl 2013 werden der / die zweite Stellvertreter und der / die Schriftführerin für ein Jahr gewählt.

3. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer /-innen für die Dauer von zwei Jahren. Zusätzlich kann ein Pressereferent / eine Pressereferentin vom Vorstand bestellt und zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.

4. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Die Vertretung des Vereins nach innen und außen im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch die / den Vorsitzenden oder gegebenenfalls durch ein stellvertretendes Vorstandsmitglied und den Schatzmeister /die Schatzmeisterin.

5. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter grundsätzlich ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Aufwendungen, sowie einer Tätigkeitsvergütung bis zur Höhe des steuerfreien Ehrenamtsfreibetrags.

Dem/der Schatzmeister / -in obliegt die Mitgliederverwaltung.

 

§ 7

Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den in der Mitgliederliste eingetragenen Mitgliedern und den Vertretern der Mitgliedsvereinigungen. Jedes Mitglied und jede Mitgliedsvereinigung hat nur eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist regelmäßig – jedoch mindestens einmal im Jahr - vom Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Heimsheim einzuberufen. Sie muss auch einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorliegt.

Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor dem Termin zu erfolgen und die Tagesordnung zu beinhalten.

3. Die Mitgliederversammlung gibt Anregungen und Empfehlungen an den Vorstand und nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen. Sie beschließt die Satzung und deren Änderungen und wählt den Vorstand.

4.Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder ihren/seinen Stellvertretern geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst mit Ausnahme folgender Regelungen:

• Genehmigung oder Änderung der Satzung

• Ausschluss eines Mitglieds

Hierfür ist eine 2/3-Mehrheit der in der nach dieser Satzung einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer / -in zu unterzeichnen ist.

6. Für besondere Aufgaben ist die Bildung von Arbeitskreisen möglich.

§ 8

Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung , der mit 3/4-Mehrheit der gemäß der Satzung anwesenden Mitglieder gefasst werden muss, soll das Vermögen des Vereins der Stadt Heimsheim zufallen, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vor der Durchführung des Beschlusses muss die Einwilligung des Finanzamtes eingeholt werden

Dies gilt auch bei Aufhebung und Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke gemäß §61 (1) i.V.m. §55 (1) Nr. 4 der Abgabenordnung

§ 9

Jahresabschluss

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Vorstand hat entsprechend der gesetzlichen Vorschriften einen  Jahresabschluss aufzustellen. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.

§ 10

Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 11

Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Satzung nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem  Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.

 

§ 12

In Krafttretung

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Stadtseniorenrats Heimsheim e. V. am 25. Juli 2013 beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.

Die Änderungen im § 6.5 und § 8 wurden in der Mitgliederversammlung des Stadtseniorenrats Heimsheim e. V. am  13.März 2014 mehrheitlich beschlossen. Sie treten mit gleichem Datum in Kraft.

Der Eintrag beim Amtsgericht Maulbronn erfolgte am 17.09.2013 unter VR 715

 

 

Sie finden uns
in der  Stadtbibliothek (Zehntscheune)
neben dem Rathaus
Schlosshof 16

 

Kontakte

 

Stadtseniorenrat e.V.
Kurt Titz-Packmor

titz-packmor@gmx.de

Margot Ritz 

ssr-heimsheim @gmx.de

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Heimsheimer Senioren

Margot Ritz margot.ritz@gmx.de

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Heimsheimer Onliner
Heimsheimer-Onliner@web.de

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